Geldwäschegesetz

Pflichten für Immobilienmakler

Hinweis Geldwäschegesetzt:

Das Geldwäschegesetz umfasst nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“ als Verpflichtete.

Als Immobilienmaklerunternehmen ist die Furgber Immobilien GmbH nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) deshalb ebenso dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen.

Handeln Sie als natürliche Person, sind wir verpflichtet die relevanten Daten Ihres Personalausweises (z.b. mittels einer Kopie) festzuhalten.

Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht.

Das Geldwäschegesetz schreibt vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen für fünf Jahre aufbewahren muss.

Falls Sie nähere Informationen zum GwG wünschen, kopieren Sie diesen Link in Ihr Browserfenster oder klicken Sie diesen einfach an:
https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html